Die Führung des Gemeindehaushaltes hat nach dem Gemeindevoranschlag zu erfolgen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so zeitgerecht zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.
Der Voranschlag einer Gemeinde enthält in den Voranschlagsansätzen Ermächtigungen an die zur Vollziehung des Gemeindevoranschlages zuständigen Organe, bestimmte Ausgaben vorzunehmen und weiters eine Verpflichtung, Einnahmen einzubringen. Der Gemeindevoranschlag richtet sich an die Gemeindeorgane, so dass Dritte (außerhalb der Gemeinde) durch den Gemeindevoranschlag rechtlich weder berechtigt noch gebunden werden. So kann etwa aus einer Ausgabenermächtigung kein Rechtsanspruch eines Dritten auf Durchführung der betreffenden Maßnahme (z.B. des Ankaufes eines Gerätes) abgeleitet werden.
Die Ausgaben des ordentlichen Haushaltes und des außerordentlichen Haushaltes sind mit Einnahmen auszugleichen. Im außerordentlichen Haushalt (verschiedene Bauvorhaben der Gemeinde) dürfen Ausgaben, die nicht voll durch außerordentliche Einnahmen oder durch Anteilsbeträge aus dem ordentlichen Haushalt ausgeglichen werden, nicht vorgesehen werden.
Ergibt sich während des Haushaltsjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Voranschlag nicht vorgesehen ist, so hat der Bürgermeister dem Gemeinderat den Entwurf eines Nachtrages zum Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Gemeindevoranschlag samt den allfälligen Nachtragsvoranschlägen bildet die bindende Grundlage für die Führung des Gemeindehaushaltes. Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist.
Über Ausgabenbeträge (Kredite) darf nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres verfügt werden. Beträge, über welche am Schluss des Haushaltsjahres noch nicht verfügt ist, gelten als erspart.
Der Gemeindevoranschlag umfasst zahlreiche Beilagen, wie etwa den Dienstpostenplan, Nachweise über den Schuldendienst, Sammelnachweise und dergleichen mehr.
Die Gemeinden haben gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt (Maastricht-Ergebnis) bestimmte Richtlinien in Bezug auf die Neuverschuldung einzuhalten.
Die Erstellung eines Gemeindevoranschlages ist in verschiedenen Gesetzen (etwa der Oö. Gemeindeordnung, der Oö. GemHKRO, der nach dem Finanz-Verfassungsgesetz erlassenen Vorschriften und Richtlinien) geregelt.
In der Gemeinde Aistersheim konnte der Ordentliche Haushalt seit 1978 stets ausgeglichen werden. Vor allem in den 90er-Jahren konnten durch Einnahmen aus der Getränkesteuer relativ große Überschüsse erwirtschaftet werden, die für Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes (etwa den Bau des Gemeindezentrums) heran gezogen wurden.
Der finanzielle Spielraum der Gemeinden hat sich in den letzten Jahren erheblich verschlechtert, hierfür ist vor allem der rapide Anstieg der Ausgaben für den Sozialhilfeverband und der Krankenanstaltenbeiträge verantwortlich. Die Wirtschaftskrise trug dazu bei, dass auch die Ertragsanteile viel geringer ausgefallen sind (bzw. nicht mehr im bisherigen Ausmaß ansteigen), sodass die Schere zwischen Einnahmen und Ausgaben immer weiter auseinander klafft und so der finanzielle Spielraum gesunken ist.
Im Finanzjahr 2016 kann der Ordentliche Haushalt wieder ausgeglichen werden.