Volksbegehren

Was bringt ein Volksbegehren ?

Gemäß § 19 Volksbegehrensgesetz 1973, BGBl. Nr. 344 in der Geltenden Fassung (in Verbindung mit § 41 Bundes-Verfassungsgesetz) ist jeder von 100.000 Stimmberechtigtenodervon einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer gestellte Antrag (Volksbegehren) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.

Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist beim Bundesminister für Inneres zu beantragen. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.

Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt sind und die den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl unterstützt sein.

 

Nähere Bestimmungen sind aus dem obzitierten Volksbegehrensgesetz (in der geltenden Fassung) zu entnehmen !

Zuständig